News & Aktuelles
15. September 2025
Grundlagen für die Teilzeit
Die Grundlagen für Teilzeitbeschäftigung wurden durch das Dienstrechtsreformgesetz geschaffen. Seitdem können Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, auch ohne Voraussetzungen wie Erziehungs- oder Pflegezeiten vorweisen zu müssen
Thema: Teilzeit
Grundlagen für Teilzeit seit den 90ern
Die Grundlagen für Teilzeitbeschäftigung wurden erst im Jahr 1997 durch das Dienstrechtsreformgesetz geschaffen. Seitdem können Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, auch ohne Voraussetzungen wie Erziehungs- oder Pflegezeiten vorweisen zu müssen. Zumindest theoretisch – wir alle haben mittlerweile feststellen müssen, dass voraussetzungslose Teilzeitanträge aufgrund des steigenden Lehrkräftemangels zunehmend nicht genehmigt werden.
Und um nochmal auf die Hauptberuflichkeit von Beamtinnen und Beamten zurückzukommen: Für uns gibt es nur ein Recht auf Teilzeit, nicht aber ein Zwang dazu. Denn Verbeamtete haben ein Recht auf eine volle Stelle!
Gleichstellung sichert ab vor Benachteiligung
Gut zu wissen ist auch, dass Teilzeiten weder bei der Einstellung, noch beim beruflichen Fortkommen zum persönlichen Nachteil in der Beamtenlaufbahn werden dürfen – das regelt das Beamtengleichstellungsgesetz.
Seit 2006 gibt es als Konsequenz der Gleichstellung sogar Regelungen, dass der Beamtenstatus auf Widerruf in Teilzeit ausgeübt werden darf. Allerdings muss der Ausbildungserfolg gewährleistet sein, ansonsten droht eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Auch Beamtinnen und Beamte auf Probe können Teilzeit beantragen, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Kurzum: Solange der dienstliche Betrieb aufrechterhalten werden kann, ist Teilzeit zu gewähren – sobald die Unterrichtsabdeckung nicht mehr garantiert werden kann, werden Anträge abgelehnt.
Wird die Probezeit bei einer Beförderungsstelle in Teilzeit absolviert, so wird die Teilzeit vollständig angerechnet. In Ausnahmefällen kann der Erprobungszeitraum um maximal ein Jahr verlängert werden.
Formen der Teilzeit und ihre Voraussetzungen
Neben der zunehmend eingeschränkten voraussetzungslosen Teilzeit, gibt es auch die im Rahmen von Erziehungs- und Pflegezeiten. Alle drei haben eins gemeinsam: Sie müssen beantragt werden und das fristgenau.
Voraussetzungen:
- mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, § 92 Abs. 1 BBG
Als Angehörige werden nach § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verlobte, Ehe- und Lebenspartnerinnen /-partner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister etc. gezählt.
Als pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Personen, die gesundheitlich bedingt in ihrer Selbständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und deshalb der Hilfe benötigen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Familienbedingte Teilzeit:
Während bei der voraussetzungslosen Teilzeit mindestens 50% der Wochenstundenzahl abgeleistet werden muss, kann eine familien- und pflegebedingte Teilzeit auch höher ausfallen. Nach maximal 15 Jahren (Elternzeiten werden nicht mitgerechnet) erlischt der Anspruch auf familienbedingte Teilzeit, da dann die Volljährigkeit des Kindes erreicht ist.
Pflegebedingte Teilzeit:
Familienpflege ist für alle Beschäftigten für bis zu 48 Monaten möglich. Die Arbeitszeit kann hierbei für höchstens 2 Jahre um max. 50% oder auf min. 15 Wochenstunden reduziert werden. Im Gegenzug wird die Besoldung in der Pflegephase um maximal 25% verringert. Nach der Pflegephase folgt die Nachpflegephase, in der der Vorschuss wieder ausgeglichen werden muss. D.h. man arbeitet für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zum reduzierten Gehalt weiter.
Teilzeit während der Elternzeit:
Entscheiden sich junge Eltern für das ElterngeldPlus, so erhalten sie dies bis zu 28 Monate nach der Geburt eines Kindes. Während dieser Zeit darf bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats in Teilzeit beim Dienstherrn gearbeitet werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
ElterngeldPlus ist nur halb so hoch wie Basiselterngeld.
Quellen:
- Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
- Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
- Arbeitszeitverordnung (AZVO)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG)
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)
- D. Heid: Beamtenrecht des Bundes, 2. Aufl., 2021
Das Fazit des Seminars war für die zufriedenen Teilnehmerinnen eindeutig: Das Frauenseminar 2024 war eine höchst informative Veranstaltung, die darüber hinaus genügend Raum für den schulischen und persönlichen über die Bundesländer hinweg ermöglicht hatte.
Text: Kerstin Mück und Nicole Weiß-Urbach
Das Kommentieren und Lesen von Kommentaren ist nur für bestätigte Mitglieder möglich.